Nichterwerbstätige

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unterschiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeitssituation.

    • Frühpensionierte
    • Arbeitslose
    • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
    • Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern
    • Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
    • Studierende
    • Weltreisende
    • Nichterwerbstätige Ehepartnerinnen und -Partner oder eingetragene Partner; Partner und Partnerinnen von Pensionierten

    Unter Umständen sind auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig:

    • Angestellte mit Bruttoeinkommen unter CHF 4'851 im Jahr
    • Angestellte, die weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind
    • Angestellte mit einem Arbeitspensum unter 50 Prozent

    Die Ausgleichskasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

  • Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem Erreichen des Referenzalters. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem Erreichen des Referenzalters.

    Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und Beiträge in der Höhe von mindestens CHF 1'028 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

  • Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und / oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens und ist nach einer Skala gestaffelt, die verschiedene Stufen umfasst. Weitere Informationen finden Sie hier.

    Die Beiträge des laufenden Jahrs werden provisorisch aufgrund des Vermögens und des voraussichtlichen Renteneinkommens im laufenden Beitragsjahr oder aufgrund der Zahlen des Vorjahrs festgesetzt. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt.

    Stellt eine nichterwerbstätige Person fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, sollte sie sich unverzüglich bei der Ausgleichskasse melden, um Verzugszinsen zu vermeiden.

  • Nebst den Sozialversicherungsbeiträgen erheben die Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenbeitrag. Er deckt die Kosten für die Durchführung der AHV.

    Die Verwaltungskostenbeiträge werden prozentual von den AHV- / IV-, EO-Beiträgen erhoben. Sie betragen bei der Ausgleichskasse Uri für die Nichterwerbstätigen zwischen 2.00% und 3.00%.