Weiterführung der Versicherung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgebenden;
- mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert bei der AHV/IV;
- Einverständnis von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden;
- Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO/ALV erfüllt sind, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich.
Die freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden, die in einen Nicht-Vertragsstaat entsandt werden, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.