Medizinische Massnahmen
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet sind.
Dies betrifft die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.
Versicherte, die zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c IVG teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
Von dieser allgemeinen Regel ausgenommen sind Geburtsgebrechen: Liegt ein solches vor, gehen die Kosten der Behandlung (z.B. Operationen) ebenfalls zu Lasten der IV. Die IV führt eine Liste mit allen medizinisch anerkannten Geburtsgebrechen.