Elternentschädigung
Erwerbstätige Eltern haben nach der Geburt bzw. Adoption eines Kinds Anspruch auf eine Entschädigung. Ebenso Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kinds unterbrechen müssen.
Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich alle erwerbstätigen Frauen. Die Mutterschaftsentschädigung kompensiert den Verdienstausfall während des Mutterschaftsurlaubs. Ob eine Frau nach dem Urlaub wieder berufstätig ist, hat keinen Einfluss auf die Entschädigung.
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag. Die Ausgleichskasse zahlt die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld aus. Der Taggeldanspruch beginnt am Tag der Geburt des Kinds und läuft dann automatisch 98 Tage resp. 14 Wochen lang weiter.
Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach der Geburt eines Kinds Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Die Ausgleichskasse zahlt die Vaterschaftsentschädigung als Taggeld aus. Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn der Vater 14 Taggelder bezogen hat, spätestens aber nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten Adoptionsurlaub.
Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahrs nach Aufnahme des Kinds bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Eine Adoptionsentschädigung kann bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) angemeldet werden. Sie beurteilt die Gesuche gesamtschweizerisch.
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kinds unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub.
Während des Betreuungsurlaubs wird eine Betreuungsentschädigung ausbezahlt. Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise. Die Taggelder betragen 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Entschädigungsanspruch erzielt wurde.
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Anmeldung Arbeitslose, dienstleistende Personen ohne Arbeitslosenentschädigung
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Anmeldung Entschädigung des andern Elternteils
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Anmeldung Entschädigung des andern Elternteils (Vater/Ehefrau der Mutter)
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Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
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Ergänzungsblatt zur Anmeldung Betreuungsentschädigung
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Arbeitgeberbescheinigung Für arbeitslose, dienstleistende Personen ohne Arbeitslosenentschädigung
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Anmeldung Adoptionsentschädigung
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