
Prämienverbilligung (IPV)
Beiträge an die Krankenkassenprämie für Personen mit wenig Einkommen und für Familien.
Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen der Versicherten. Dies kann bei Betroffenen zu grossen finanziellen Belastungen führen.
Deshalb wird Personen und Familien, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, die Prämie für die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung verbilligt. Im Kanton Uri legt der Regierungsrat jährlich neu fest, in welchem Umfang die Prämien individuell verbilligt werden.
Die Prämienverbilligungen werden immer direkt an die Krankenkassen ausbezahlt. Die Krankenkassen ihrerseits bringen die gewährte Prämienverbilligung direkt bei der Prämienrechnung in Anzug.
Wer am 1. Januar des Anspruchsjahrs im Kanton Uri wohnt und ordentlich besteuert wird, erhält von der Sozialversicherungsstelle einen Entscheid über die Prämienverbilligung, ohne sich für die Prämienverbilligung eigens anmelden zu müssen. Das gilt auch für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und von Sozialhilfe.
Ausnahmen von dieser Regel:
- Wer im Vorjahr zum Anspruchsjahr in den Kanton Uri zieht und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, muss sich im ersten Anspruchsjahr für die Prämienverbilligung anmelden (Beispiel: Wer 2024 in den Kanton Uri gezogen ist, muss sich im ersten Urner Anspruchsjahr 2025 für die Prämienverbilligung bis spätestens 31. Dezember anmelden).
- Quellenbesteuerte müssen sich bis zum 30. April des Anspruchsjahrs für die Prämienverbilligung anmelden.
Personen, die während des Anspruchsjahrs aus dem Ausland in den Kanton Uri zuziehen, müssen sich bis zum 30. Juni des Anspruchsjahrs anmelden.