Hilflosenentschädigung
Bei Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen wird die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung geprüft.
Wer regelmässig bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege etc. auf Hilfe angewiesen ist, gilt als «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Wohnsitz: Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz.
- Dauer der Hilflosigkeit: Die Hilflosigkeit ist regelmässig und erheblich und besteht seit mindestens einem Jahr.
- Schweregrad: Je nach Grad der Hilflosigkeit wird zwischen leicht, mittel und schwer unterschieden.
- Lebenssituation: Die Höhe der Entschädigung richtet sich danach, ob die Person in einem Heim oder zu Hause lebt.
Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, die Person ist aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung
- nicht in der Lage, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen,
- für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen, oder
- ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Bei minderjährigen Versicherten berücksichtigt die IV-Stelle den zusätzlichen Hilfebedarf im Vergleich zu Kindern ohne gesundheitliche Beeinträchtigung.
- Erstes Lebensjahr: Der Anspruch entsteht, wenn die Hilflosigkeit voraussichtlich länger als zwölf Monate andauert. Die Entschädigung wird nur an Tagen gezahlt, an denen sich das Kind nicht in einem Heim aufhält.
- Intensivpflegezuschlag: Minderjährige mit Behinderungen, die im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern täglich mindestens vier Stunden zusätzliche Betreuung benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Intensivpflegezuschlag erhalten.
Volljährige versicherte Personen gelten als «hilflos», wenn sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Unterstützung benötigen, um selbstständig zu wohnen, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen oder sich vor Isolation zu schützen.
Bei rein psychischer Beeinträchtigung muss zusätzlich ein Anspruch auf mindestens eine Viertelrente bestehen.