Arbeitnehmende
Die Beiträge der Arbeitnehmenden werden über die Arbeitgebenden abgerechnet.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin einen Lohn erhalten.
Wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleibt, zahlt weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht aber an die ALV. Dabei gilt ein Freibetrag von CHF 1’400 monatlich oder CHF 16’800 pro Jahr. Auf den Freibetrag können diese Erwerbstätigen allerdings verzichten (was zu einer höheren Altersrente führen kann).
Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
Geringfügige Einkommen bis CHF 2'300 pro Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und Jahr sind grundsätzlich von der Beitragspflicht ausgenommen. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
- Im Kulturbereich erheben die Ausgleichskassen auch auf Lohnzahlungen unter CHF 2'300 pro Jahr die Beiträge. Betroffen sind
- Tanz- und Theaterproduzenten;
- Orchester;
- Phono- und Audiovisionsproduzenten;
- Radio und Fernsehen und
- Schulen im künstlerischen Bereich.
- In Privathaushalten (Hausdienstarbeit) ist jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig. Ausnahme: Sogenannte Sackgeldjobs, d. h. Löhne bis CHF 750 pro Haushalt und Kalenderjahr, sind beitragsfrei bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeitnehmenden 25-jährig werden.
- Im Kulturbereich erheben die Ausgleichskassen auch auf Lohnzahlungen unter CHF 2'300 pro Jahr die Beiträge. Betroffen sind
Die Beiträge werden hälftig von den Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt. Die Beiträge an die AHV, IV, EO werden auf dem ganzen Lohn, die ALV-Beiträge bis zu einem Lohn von CHF 148'200 (Stand 2023) erhoben.
Die Beitragssätze finden Sie hier.
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Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
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Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
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Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
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Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende
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Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
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Die Beitragssätze für die Verwaltungskosten basieren auf den abgerechneten Lohnsummen. Sie betragen bei der Ausgleichskasse Uri zwischen 0.75% und 3.00%.