Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende bezahlen Beiträge je nach Höhe ihres Erwerbseinkommens.

  • Selbstständigerwerbende zeichnen sich durch folgende Merkmale aus. Sie

    • treten nach aussen mit einem eigenen Firmennamen auf;
    • tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko;
    • können ihre Betriebsorganisation frei wählen und
    • sind für mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber tätig.

    Ob eine versicherte Person selbstständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall. Es ist durchaus möglich, dass dieselbe Person für die eine Tätigkeit als selbstständigerwerbend und für die andere Tätigkeit als unselbstständigerwerbend (arbeitnehmend) beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.

    Selbstständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

  • Selbstständigerwerbende müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem Erreichen des Referenzalters, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

    Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiter selbstständig erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von CHF 1’400 monatlich oder CHF 16’800 jährlich. 

    Die Erwerbstätigen haben aber auch die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Sie müssen dies bis spätestens am 31. Dezember des Beitragsjahrs der Ausgleichskasse mitteilen. Wollen sie den Freibetrag für das Folgejahr wieder in Anspruch nehmen, müssen sie dies ebenfalls bis zum 31. Dezember des Beitragsjahrs mitteilen.

  • Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahrs massgebend.

    Die Beiträge des laufenden Jahrs werden provisorisch, aufgrund des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Beitragsjahr bzw. auf den Zahlen des Vorjahrs, festgesetzt.

    Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt und mit den bereits bezahlten Akontobeiträgen verrechnet. Stellt eine selbstständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief waren, sollte sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Andernfalls drohen Verzugszinsen.

    Auf Kapitalgewinnen, insbesondere Liquidationsgewinnen bei Geschäftsaufgabe, wird in der Regel ein Sonderbeitrag erhoben. Dies gilt selbst dann, wenn die Erwerbstätigkeit bereits früher aufgegeben wurde.

  • Die Verwaltungskostenbeiträge werden prozentual von den AHV/IV/EO-Beiträgen erhoben. Sie betragen bei der Ausgleichskasse Uri für die Selbstständigerwerbenden zwischen 2.00% und 3.00%.