Vereinfachte Abrechnung
Arbeitgebende können die Sozialversicherungsbeiträge zusammen mit den Steuern über die Ausgleichskasse abrechnen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- die Löhne dürfen CHF 22'050 pro Mitarbeiter oder Mitarbeiterin im Jahr nicht übersteigen;
- die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebs darf CHF 58'800 nicht übersteigen;
- es müssen sämtliche Löhne im Betrieb im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden und
- der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin kommen der Abrechnungs- und Zahlungspflicht ordnungsgemäss nach.
Die vereinfachte Abrechnung ist für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH usw.) und Genossenschaften nicht möglich. Dies gilt auch für die im Betrieb beschäftigten Ehegatten oder Kinder der Arbeitgebenden.
Was zum massgebenden (beitragspflichtigen) Lohn gehört, richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
Die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) sind direkt mit dem Unfallversicherer abzurechnen (Jahresprämie beträgt ungefähr CHF 100).
Arbeitgebende, die im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, haben sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses anzumelden (innert 30 Tagen). Bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Anmeldung bis zum Ende des Vorjahrs, in dem der Wechsel geplant ist, erfolgen.