Beiträge abrechnen

  • Arbeitgebende entrichten gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge auf den AHV-pflichtigen Lohnsummen. Dabei ziehen sie die Hälfte der AHV- / IV-, EO- und ALV-Beiträge vom Lohn der Mitarbeitenden ab.

    Mehr zur Beitragspflicht

  • Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den beitragspflichtigen Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Abrechnung erfolgt bis zum 30. Januar des Folgejahrs mittels detaillierter Abrechnung (Lohnbescheinigung).

  • Arbeitgebende melden Arbeitnehmende, die noch keine AHV-Nummer haben, innerhalb eines Monats nach Stellenantritt bei der Ausgleichskasse für einen Versicherungsausweis an.

    Mehr zum Versicherungsausweis