Beiträge abrechnen
Arbeitgebende entrichten gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge auf den AHV-pflichtigen Lohnsummen. Dabei ziehen sie die Hälfte der AHV- / IV-, EO- und ALV-Beiträge vom Lohn der Mitarbeitenden ab.
Mehr zur BeitragspflichtArbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den beitragspflichtigen Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Abrechnung erfolgt bis zum 30. Januar des Folgejahrs mittels detaillierter Abrechnung (Lohnbescheinigung).
Arbeitgebende melden Arbeitnehmende, die noch keine AHV-Nummer haben, innerhalb eines Monats nach Stellenantritt bei der Ausgleichskasse für einen Versicherungsausweis an.
Mehr zum Versicherungsausweis