Jugendliche / junge Erwachsene

Beitragspflicht und Sozialversicherungsleistungen.

  • Die Beitragspflicht für Jugendliche / junge Erwachsene, die eine Erwerbstätigkeit (z. B. auch im Rahmen einer Lehre) ausüben, beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge entrichten. Studierende gelten als Nichterwerbstätige und entrichten ihre Beiträge direkt über die kantonale Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt.

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  • Jugendliche ab 15 Jahren und junge Erwachsene, die eine Ausbildung absolvieren, haben Anspruch auf eine Ausbildungszulage bis maximal zu ihrem 25. Altersjahr. Im Kanton Uri beträgt die Ausbildungszulagen aktuell CHF 290 pro Monat.

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  • Eltern, die Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, erhalten für Kinder bis 18 Jahren (oder 25 Jahren, falls sie eine Ausbildung absolvieren) einen Zusatz zu ihrer Alters- oder Invalidenrente in Form einer Kinderrente.

    Kinder bis 18 Jahren (falls sie eine Ausbildung absolvieren bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr), deren Vater oder Mutter gestorben sind, erhalten eine Waisenrente.

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  • Um Jugendlichen ab 13 Jahren und jungen Erwachsenen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, bestehen diverse Unterstützungsmassnahmen wie Früherfassung, Frühinterventionsmassnahmen und Integrationsmassnahmen.

    Mehr zu Leistungen der IV

  • Junge Erwachsene im Kanton Uri haben ab dem Jahr, in dem sie 19-jährig werden, einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung.

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