Heirat / Partnerschaft

Eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft haben Einfluss auf den Bezug bestimmter Leistungen und die Beitragspflicht.

  • Leistungen aus der AHV und IV können sich aufgrund einer Heirat oder einer eingetragenen Partnerschaft verändern. Bei den Renten darf beispielsweise die Summe der Einzelrenten eines Ehepaars 150 Prozent der Maximalrente nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, werden beide Einzelrenten plafoniert.

    Der Zivilstand hat auch Einfluss auf die Ergänzungsleistungen. Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt bei einem Ehepaar oder einem eingetragenen Paar gemeinsam.

    Eine Zivilstandsänderung kann sich auch auf die Familienzulagen auswirken.

    Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben im Kanton Uri einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.

  • Die Beitragspflicht von Ehegatten sowie eingetragenen Partnerinnen und Partnern ohne Erwerbseinkommen gilt als erfüllt, wenn der erwerbstätige Ehepartner bzw. der eingetragene Partner oder die erwerbstätige Ehepartnerin bzw. die eingetragene Partnerin auf seinem/ihrem Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 1'028 an die AHV/IV/EO entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

    Mehr zur Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen

  • Wir bitten Sie, uns sämtliche Zivilstandsänderungen mitzuteilen.