Scheidung / Auflösung Partnerschaft
Eine Scheidung oder Trennung kann Einfluss auf die Erfüllung der Beitragspflicht oder auf den Bezug bestimmter Leistungen haben.
Endet eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft durch Tod oder Scheidung, so lohnt es sich für die nichterwerbstätig gewesenen Partner, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse nach einer möglichen Beitragspflicht zu erkundigen.
Bei geschiedenen Personen werden die während den Ehejahren erzielten Einkommen geteilt und gegenseitig je zur Hälfte gutgeschrieben. Die Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ohne Anmeldung spätestens dann vorgenommen, wenn die erste Person sich für eine Rentenleistung anmeldet. Auf Antrag kann das Splitting auch vorher durchgeführt werden.
Eine Scheidung / Auflösung der Partnerschaft kann sich u.a. auf laufende Ergänzungsleistungen und den Anspruch auf Prämienverbilligung (IPV) auswirken. Auch der Erstanspruch für den Bezug von Familienzulagen kann sich ändern.
Wir bitten Sie, uns sämtliche Zivilstandsänderungen mitzuteilen.