Erwerbsaufnahme

Ab wann Sie AHV-Beiträge bezahlen müssen und weitere Informationen.

  • Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse nimmt der Arbeitgebende mit der Lohnbescheinigung vor.

    Mehr zu den Beiträgen allgemein

  • Arbeitnehmende müssen der Ausgleichskasse einen Stellenwechsel nicht melden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin melden mit der Lohnbescheinigung jeweils Ende Jahr die Namen und Einkommen der beschäftigten Arbeitnehmenden.

  • Die Anmeldung für einen Versicherungsausweis ist nur notwendig für Personen, die keine schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (z. B. für Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder bei Zuzug aus dem Ausland). Die AHV-Nummer ist auch auf der Krankenversicherungskarte ersichtlich.